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AMDia - Ihr Partner für Gesundheit am Arbeitsplatz
zukunftsorientierte Lösungen für Prävention, Sicherheit und Leistungsfähigkeit
Stay fit at work
Mit „Stay fit at Work“ verbinden wir die Bereiche Arbeit und Freizeit über alle Altersgruppen hinweg. Unser Programm bietet praktische Impulse zu Gesundheit, Ernährung, Bewegung.
Arbeitssicherheit
Arbeitssicherheit hat das Ziel, Arbeitsunfälle und arbeitsbedingte Gefahren…
Arbeitsmedizin
Arbeitsmedizin gewinnt vor dem Hintergrund des demografischen Wandels zunehmend…
Ernährungsmedizin
Gesunde Ernährung erhöht Produktivität und Konzentrationsfähigkeit während der…
Schmerz und Bewegung
Die Ergonomie nimmt eine Schlüsselrolle zum Erhalt der körperlichen Gesundheit…
Unser Team
Thomas Weisbach
Dr. med. Franziska Groß
Dr. med. Jörg Horn
Barbara Würzinger
Sandra Fritzsche
Dr. med. Petra Horn
Häufig gestellte Fragen
FAQs
Beziehung zwischen arbeitsbezogenen Faktoren und Gesundheit sowie deren gegenseitige Einflüsse.
Die Arbeitsmedizin umfasst verschiedene Tätigkeitsfelder. Als primär präventiv ausgerichtete Disziplin unterstützt der Betriebsarzt den Arbeitgeber bei allen Belangen des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz (§3 ASiG). Grundlage hierfür ist eine enge Zusammenarbeit mit den Fachkräften für Arbeitssicherheit. Zu dem breit gefächerten Aufgabenfeld zählen unter anderem Beurteilung der Arbeitsplatzbedingungen durch Begehungen, Unterstützung bei der Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen, die Teilnahme an Sitzungen des Arbeitsschutzausschusses (ASA), die Durchführung arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen, Unterstützung bei der Organisation der Ersten Hilfe im Betrieb, individuelle Beratungen sowie die Mitwirkung am Betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM).
Wie alle anderen Ärzte ist auch der Betriebsarzt zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese Pflicht ist in § 203 des Strafgesetzbuches (StGB) geregelt und dient dem Schutz der Privatsphäre sowie des Vertrauensverhältnisses zwischen Arzt und Beschäftigtem.
Die ärztliche Schweigepflicht darf nur mit schriftlicher Zustimmung des Beschäftigten aufgehoben werden.
Die Pflichten des Arbeitgebers ergeben sich aus §3 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG). Dazu gehört der Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten durch geeignete Maßnahmen, deren Wirksamkeit überprüft werden muss. Die Identifikation potenzieller Gefahren am Arbeitsplatz erfolgt im Vorfeld. Die Gefährdungsbeurteilung (§5 ArbSchG) ist dabei eine wesentliche Grundlage des Arbeitsschutzes.
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Eine Gefährdungsbeurteilung ist eine systematische Analyse aller Arbeitsplätze und Tätigkeiten im Betrieb, um mögliche Gesundheits- und Sicherheitsrisiken frühzeitig zu erkennen und geeignete Schutzmaßnahmen festzulegen. Für Unternehmen besteht die gesetzliche Pflicht, eine solche Gefährdungsbeurteilung zu erstellen und regelmäßig zu aktualisieren.
Zum einen ist die Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung gesetzlich im Arbeitsschutzgesetz festgeschrieben und zählt zu den Arbeitgeberpflichten (§3 ArbSchG).
Eine systematisch erstellte Gefährdungsbeurteilung hilft, die Gesundheit und Sicherheit der Mitarbeiter zu gewährleisten, indem potenzielle Gefahren frühzeitig erkannt und beseitigt werden können.
Mit „Stay fit at Work“ verbinden wir die Bereiche Arbeit und Freizeit über alle Altersgruppen hinweg. Unser Programm bietet praktische Impulse zu Gesundheit, Ernährung, Bewegung und ist über den Kundenlogin für unsere Vertragspartner frei zugänglich.