Arbeitssicherheit und Arbeitsmedizin - vernetzt gedacht
Starke Kooperation für sichere Arbeitsplätze
Arbeitssicherheit hat das Ziel, Arbeitsunfälle und arbeitsbedingte Gefahren systematisch zu vermeiden. Sie umfasst alle technischen, organisatorischen und verhaltensbezogenen Maßnahmen, die sichere Arbeitsbedingungen schaffen – von der Gefährdungsbeurteilung über sichere Arbeitsmittel bis hin zu Unterweisungen der Beschäftigten.
Die Arbeitsmedizin hingegen ergänzt die Arbeitssicherheit um den medizinischen Blick auf den Menschen. Sie befasst sich mit dem Schutz und der Förderung der Gesundheit der Beschäftigten, erkennt arbeitsbedingte Gesundheitsrisiken frühzeitig und berät sowohl Unternehmen als auch Mitarbeitende präventiv.
Während die Arbeitssicherheit vor allem den Arbeitsplatz und mögliche Gefahrenquellen betrachtet, steht in der Arbeitsmedizin die individuelle gesundheitliche Belastbarkeit im Fokus. Beide Bereiche sind eng miteinander verzahnt und bilden gemeinsam die Grundlage eines wirksamen betrieblichen Gesundheitsschutzes. Erst das Zusammenspiel aus sicher gestalteten Arbeitsbedingungen und arbeitsmedizinischer Vorsorge sorgt nachhaltig für Sicherheit, Gesundheit und Leistungsfähigkeit im Unternehmen.
Informationen
Arbeitssicherheit, Gefährdungsbeurteilung und Co.
Gefährdungsbeurteilung
Die Gefährdungsbeurteilung ermittelt systematisch Risiken am Arbeitsplatz und ist gesetzlich im Arbeitsschutzgesetz (§5 ArbSchG) verankert. Die Fachkraft für Arbeitssicherheit sowie der Betriebsarzt beraten und unterstützen dabei.
Die Gefährdungsbeurteilung bildet die Grundlage für wirksame Schutzmaßnahmen, stärkt Prävention und sorgt dafür, dass Arbeit sicher gestaltet wird. Dabei gilt es alle Arbeitsbereiche sowie alle Personengruppen zu betrachten.
Begehungen
Begehungen helfen, Gefährdungen und individuelle Belastungen direkt vor Ort zu erkennen. Sie unterstützen die Verbesserung von Arbeitsbedingungen und Sicherheit. Arbeitsabläufe können nachhaltig gestärkt werden.
Fachkraft für Arbeitssicherheit
Die Fachkraft für Arbeitssicherheit (Sifa) unterstützt den Arbeitgeber systematisch beim Arbeits- und Gesundheitsschutz. Ziel ist es, Arbeitsunfälle und arbeitsbedingte Erkrankungen nachhaltig zu vermeiden. Die Fachkraft für Arbeitssicherheit ist eine offiziell bestellte und entsprechend ausgebildete Person nach dem Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG). Eine gute Kommunikation zwischen Sifa und Betriebsarzt sind entscheidend für einen wirksamen Arbeits- und Gesundheitsschutz.
Schutzausrüstung PSA
Persönliche Schutzausrüstung (PSA) schützt Beschäftigte vor arbeitsbedingten Gefährdungen, die durch technische oder organisatorische Maßnahmen nicht vollständig vermieden werden können. Dazu zählen unter anderem Kopf-, Augen-, Gehör-, Atem-, Hand- und Fußschutz sowie Schutzkleidung und Absturzsicherungen.
PSA stellt die letzte, aber unverzichtbare Schutzstufe im Arbeitsschutz dar. Voraussetzung für ihre Wirksamkeit sind eine richtige Auswahl auf Basis der Gefährdungsbeurteilung, eine regelmäßige Unterweisung der Beschäftigten sowie das korrekte Tragen und die sachgerechte Pflege.
Häufig gestellte Fragen
FAQs
Die Pflichten des Arbeitgebers ergeben sich aus §3 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG). Dazu gehört der Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten durch geeignete Maßnahmen, deren Wirksamkeit überprüft werden muss. Die Identifikation potenzieller Gefahren am Arbeitsplatz erfolgt im Vorfeld. Die Gefährdungsbeurteilung (§5 ArbSchG) ist dabei eine wesentliche Grundlage des Arbeitsschutzes.
Die Betreuungsform hängt von der Unternehmensgröße ab. Inhalt und Umfang der arbeitsmedizinischen und arbeitssicherheitstechnischen Betreuung sind im ASIG § 3 und 6 sowie in der DGUV Vorschrift 2 der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung beschrieben und geregelt.
Betriebe mit mehr als 50 Mitarbeitern sind dazu verpflichtet, die Grund- und Betriebsspezifische Betreuung nach DGUV V2 in Anspruch zu nehmen.
Für Unternehmen mit bis zu 50 bzw. gibt es weitere Betreuungsmöglichkeiten.
Als Teil des betrieblichen Arbeitsschutzes und wird die Grundbetreuung durch die DGUV Vorschrift 2 geregelt. Dazu gehören unter anderem: Beratung des Unternehmers zu arbeitsmedizinischen Fragestellungen, Betriebsbegehungen, Unterstützung und Beratung bei der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung, Unterstützung bei der Entwicklung und Umsetzung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes im Betrieb, Mitwirkung im Arbeitssicherheitsausschuss (ASA) sowie die Analyse von Arbeitsunfällen, Beinaheunfällen und Verdachtsfällen auf Berufskrankheiten.
Außerdem erhalten Sie Zugang zu unserem Präventionsprogramm: „Stay FIT at WORK!“
Die betriebsspezifische Betreuung ist individuell auf die Gegebenheiten und Bedarfe des jeweiligen Unternehmens zu geschnitten.
Dazu zählen beispielsweise folgende inhaltliche Punkte:
- Arbeitsmedizinische Vorsorgen
- Mitwirkung an Unterweisungen und Schulungen
- Mitwirkung bei der Gestaltung ergonomischer Arbeitsplätze
- Beratung zu persönlicher Schutzausrüstung (PSA)
Da sich Unternehmen ständig im Wandel befinden, sich weiterentwickeln und verändern, passt sich auch die arbeitsmedizinische Betreuung individuell und zielorientiert an.
Eine Gefährdungsbeurteilung ist eine systematische Analyse aller Arbeitsplätze und Tätigkeiten im Betrieb, um mögliche Gesundheits- und Sicherheitsrisiken frühzeitig zu erkennen und geeignete Schutzmaßnahmen festzulegen. Für Unternehmen besteht die gesetzliche Pflicht, eine solche Gefährdungsbeurteilung zu erstellen und regelmäßig zu aktualisieren.
Zum einen ist die Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung gesetzlich im Arbeitsschutzgesetz festgeschrieben und zählt zu den Arbeitgeberpflichten (§3 ArbSchG).
Eine systematisch erstellte Gefährdungsbeurteilung hilft, die Gesundheit und Sicherheit der Mitarbeiter zu gewährleisten, indem potenzielle Gefahren frühzeitig erkannt und beseitigt werden können.
Die Arbeitsmedizinische Vorsorge ist in der Arbeitsmedizinischen Vorsorgeverordnung gesetzlich (ArbMedVV) verankert. Ziel ist es, arbeitsbedingte Erkrankungen einschließlich Berufskrankheiten frühzeitig zu erkennen und optimalerweise zu verhindern (§1 ArbMedVV).
Betriebliches Gesundheitsmanagement (BGM) umfasst alle systematischen Maßnahmen eines Unternehmens zur Förderung der Gesundheit, Leistungsfähigkeit und Motivation der Beschäftigten. Es verbindet Arbeitssicherheit, Arbeitsmedizin und Gesundheitsförderung zu einem ganzheitlichen Ansatz. Ziel ist es, Arbeitsbedingungen gesundheitsgerecht zu gestalten, Erkrankungen vorzubeugen und das Wohlbefinden im Arbeitsalltag nachhaltig zu stärken – zum Vorteil von Mitarbeitenden und Unternehmen gleichermaßen.
Das Betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) ist ein gesetzlich verankertes Verfahren (§ 167 Abs. 2 SGB IX), das Beschäftigte nach längerer oder wiederholter Arbeitsunfähigkeit dabei unterstützt, dauerhaft und gesund in den Arbeitsprozess zurückzukehren.
Rolle des Betriebsarztes im BEM
Der Betriebsarzt nimmt im BEM eine zentrale, beratende Rolle ein. Er beurteilt die gesundheitlichen Belastungen und Ressourcen aus medizinischer Sicht, unterstützt bei der Entwicklung geeigneter Maßnahmen (z. B. Arbeitsplatzanpassungen, stufenweise Wiedereingliederung) und fungiert als neutraler Vermittler zwischen Beschäftigten und Arbeitgeber. Dabei unterliegt er der ärztlichen Schweigepflicht und stärkt so Vertrauen, Akzeptanz und den nachhaltigen Erfolg des BEM.