Betreuungsformen

Welche Möglichkeiten der Betreuung bestehen für mein Unternehmen und was ist rechtlich notwendig? Wir beraten Sie gern.

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Welche Möglichkeiten der Betreuung bestehen für mein Unternehmen und was ist rechtlich notwendig? Wir beraten Sie gern.

Was benötigen Sie?

Grundbetreuung, betriebsspezifische Betreuung
oder Grund- und anlassbezogene Betreuung für Kleinstbetriebe.

Inhalt und Umfang der arbeitsmedizinischen und arbeitssicherheitstechnischen Betreuung sind im ASIG §§ 3 und 6 sowie in der DGUV Vorschrift 2 der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung beschrieben und geregelt. Betriebe mit mehr als 50 Mitarbeitern sind dazu verpflichtet, die Grund- und Betriebsspezifische Betreuung nach DGUV V2 in Anspruch zu nehmen. Für Unternehmen mit bis zu 50 bzw. bis zu 10 Mitarbeitern gibt es jedoch weitere Betreuungsmöglichkeiten.

Betreuungsformen:

Die Grundbetreuung umfasst kurz gesagt alles, was jeder Unternehmer unabhängig von Branche oder Betriebsgröße beachten muss. Die Einsatzzeiten, die Sie für die Grundbetreuung kalkulieren müssen, sind gesetzlich festgelegt.

Die betriebsspezifische Betreuung umfasst Beratung und Unterstützung in allen Bereichen, die sich aus der Struktur Ihres Unternehmens ergeben. Falls notwendig gehören hierzu auch die Untersuchungen der Mitarbeiter. Der Umfang der betriebsspezifischen Betreuung richtet sich nach dem individuellen Bedarf in Ihrem Unternehmen. Um diesen zu ermitteln, können die Checklisten im Anhang der DGUV V2 herangezogen werden.

Die Grund- und anlassbezogene Betreuung ist eine besondere Betreuungsform für Unternehmen mit maximal zehn Beschäftigten. Es gibt hier keine festgeschriebenen Mindesteinsatzzeiten der Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärzte. Die Betreuung setzt sich aus einer Grundbetreuung unter Einbindung einer Fachkraft für Arbeitssicherheit oder eines Betriebsarztes, sowie einer anlassbezogenen Betreuung zusammen. Der Betreuungsbedarf muss regelmäßig vom Unternehmer überprüft und gegebenenfalls aktualisiert werden. Bei bestimmten Anlässen muss der Unternehmer den Betriebsarzt oder die Fachkraft für Arbeitssicherheit hinzuziehen.

Für die Grundbetreuung reicht der Besuch eines „Erstberatenden“ (Fachkraft für Arbeitssicherheit oder Betriebsarzt) aus, wenn dieser den Sachverstand des jeweils anderen hinzuzieht. Die Beschäftigten müssen in jedem Fall über ihre Ansprechpartner informiert werden.

Diese Betreuungsform steht nur Unternehmen mit maximal 50 Beschäftigten in bestimmten Branchen und Regionen offen. Im sogenannten Unternehmermodell übernimmt der Unternehmer selbst die Aufgaben im Arbeits- und Gesundheitsschutz. Er lässt sich nachweislich durch die Berufsgenossenschaft schulen und erhält von ihr die Freigabe zu dieser Betreuungsform. Genauere Informationen hierzu bekommen Sie über Ihre Berufsgenossenschaft.

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